Grundsatzfrage Lieferzwang: Deuter geht in Revision
24.11.2009
München. Selten hat in den letzten Jahren ein Urteil die Sportartikelbranche derart erschüttert wie der aktuelle Rechtsstreit von dem Sportfachhändler Manfred Hegenloh (58) mit dem Ruck- und Schlafsackhersteller Deuter.
Mit den Konsequenzen aus dem Münchener Richterspruch vom 12.10.2009 können vor allem all jene Hersteller nicht einverstanden sein, die tatsächlich oder vermeintlich, eine marktbeherrschende Position innehaben.
Seit 25 Jahren belieferte Deuter den Sportfachhändler aus Wangen (Baden-Württemberg). In dem etwa 500 qm großen Geschäft soll Hegenloh, nach einem Bericht der Stuttgarter Nachrichten vom 6.10.2009, einen Umsatz von einer Million Euro erwirtschaften. Die Hälfte davon mit Online-Verkäufen auf den Homepages www.sporthegenloh.de und www.sh24.de. Bei vereinzelten „Happy Hours“ soll angeblich Markenware im Internet von dem Wangener Einzelhändler unter der unverbindlichen Preisempfehlung für Stunden angeboten worden sein. Manchen Lieferanten fiel dieses Geschäftsgebaren auf, wurde aber stillschweigend toleriert.
Der große Krach und seine Folgen
2007 kam es zum Bruch in den Geschäftsbeziehungen zwischen Hegenloh und Deuter. Der Rucksackproduzent belieferte ihn nicht mehr wunschgemäß, behauptete der Kläger vor dem Münchener Landgericht I. Von Seiten des Herstellers sei ihm mündlich mitgeteilt worden dass er die unverbindlichen Preisempfehlungen nicht eingehalten habe. Mit einer einstweiligen Verfügung vom 29.04.2008 (Az. 33 O 7056/08) verurteilte das Landgericht München I den Rucksackproduzenten aus Gersthofen zur Belieferung von Manfred Hegenloh. Am 21. und 27. Januar bestellte der Sportfachhändler aus Wangen Rücksäcke bei Deuter. Doch zu einer Lieferung kam es nicht mehr. Vor dem Oberlandesgericht München ging der Hersteller in Berufung. Das Gericht wies Hegenloh jedoch auf die fehlende Dringlichkeit hin. Darauf nahm der streitbare Fachhändler den Verfügungsantrag zurück. Das Landgericht München I sollte am 12.10.2009 über den Rechtstreit entscheiden. Bereits Tage vor der Verhandlung gab sich der Rechtsanwalt von Hegenloh zuversichtlich. Der Augsburger Advokat Alexander Mayer sah in dem Bericht der Stuttgarter Nachrichten eine 95-prozentige Chance auf Erfolg für seinen Mandanten.
Problemfall Marktführerschaft
Das Gericht entschied tatsächlich zu Gunsten des Fachhändlers. Das Urteil stützten die Richter darauf, dass ein Belieferungsanspruch bestehe, weil der Sportfachhändler Hegenloh von den Markenartikeln aus dem Hause Deuter abhängig sei und alternative Lieferanten nicht bestehen. Als Hauptargument wird in dem Urteil auf die marktführende Position von Deuter verwiesen. Nach dem Richterspruch beinhaltet diese weniger eine quantitative, als vielmehr eine qualitative Alleinstellung. Ebenso entscheidend trägt auch die Bekanntheit einer Marke dazu bei. Nach Meinung der Richter kann ein Sportfachgeschäft nicht darauf verzichten, Produkte vom Marktführer anzubieten. Für marktbeherrschende Unternehmen gilt das Diskriminierungsverbot. Bereits am 20.11.1975 stellte der Kartellsenat vom Bundesgerichtshof mit seinem „Rossignol-Urteil“ fest, dass eine Liefersperre einen Verstoß dagegen darstellt. Am 4.Oktober 1973 hatte ein oberbayerischer Sportfachhändler 478 Paar Rossignol-Ski bei der deutschen Tochtergesellschaft des französischen Herstellers bestellt. Der Hersteller lehnte die Bestellung ab. Im Juli 1973 hatte nämlich der Händler die Rossignol-Modelle „Concord“ und „ST 600“ sowie „ROC“ im Januar 1974 unter Einstandspreis abgegeben.
Deuter gibt nicht auf
In der Heranziehung dieses Urteils liegt ein Kritikpunkt Deuters an dem aktuellen Richterspruch. Dazu Geschäftsführer Bernd Kullmann: „Wir sehen, dass der Ansatz für dieses Urteil in den 70ern Jahren liegt. Damals war die Handelslandschaft eine andere. Die Umsätze, welche heute mit dem Online-Handel erzielt werden, konnte damals niemand vorhersehen. Als Firma Deuter stehen wir zu unseren Fachhändlern und legen großen Wert auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit.“ Der aktuelle Rechtsstreit und das angestrengte Berufungsverfahren dienen dem Hersteller hauptsächlich zur Klärung der Frage, ob ein uneingeschränkter Belieferungsanspruch des Handels besteht. Die ganze Branche sieht gespannt dem Revisionsurteil entgegen. uw
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